Satzung des Impuls Bildungsforums e.V.
 
§ 1
Name und Sitz
 
 
1.
Der Verein führt den Namen „Impuls Bildungsforum e.V.“. Er soll in das Vereinsregister in Bielefeld eingetragen werden.
 
2.
Sitz des Vereins ist Bielefeld.
 
§ 2 
Vereinszweck
 
 
1.
Ziel und Zweck des Vereins ist es:
 
   
a)
die schulische und allgemeine Bildung und Erziehung von Schülern und Studenten verschiedener Länder mittels entsprechender Stütz- und Aufbaukurse und anderer Lehrangebote zu fördern,
   
b)
die vorschulische Entwicklung von Kindern zu unterstützen und zu fördern,
   
c)
den internationalen Austausch und multikulturelle Begegnungen von Schülern und Studenten zu fördern und in Koordination mit entsprechenden in Deutschland und im Ausland tätigen Organisationen abzuwickeln.
   
Hierdurch soll bei jungen Menschen Verständnis für unterschiedliche Kulturen, Religionen, Sitten, Gebräuche und Werte geweckt und damit Vorurteile zwischen den Kulturen abgebaut werden.
   
Damit wird ein Beitrag zur internationalen Völkerverständigung geleistet.
 
 
2.
Zur Erfüllung dieses Zwecks unternimmt der Verein folgendes:
 
   
a)
in Maßnahmen der schulischen und sprachlichen Weiterbildung, insbesondere durch Nachhilfeunterricht, Nachhilfekurse und Sprachkurse, zu fördern,
   
b)
zu Studienplanung und zum Beruf zu beraten,
   
c)
durch Seminare, Vorlesungen, Eltern- und Kulturabende, Workshops, Ausflüge, Diskussionsabende bzw. Aufklärungsveranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art zu informieren,
   
d)
im Rahmen seiner Möglichkeiten Praktikumsplätze zu vergeben,
   
e)
Ferner setzt sich der Verein insbesondere dafür ein, Stipendien an begabte Schüler/innen und Studenten/innen innerhalb und außerhalb von Deutschland zu vergeben,
   
f)
Außerdem engagiert sich der Verein bei der Organisation und Durchführung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen und Studienreisen,
   
g)
bei der Unterbringung/ bzw. Beherbergung von Schülern und Studenten in den vom Verein gemieteten (organisierten) Räumlichkeiten sowie
   
h)
bei der Wahrnehmung und Vertretung der Rechte, sowie der Abwicklung anfallender Formalitäten gegenüber Dritten (privaten und öffentlich rechtlichen Organisationen bzw.  Ämtern) für die unter g) genannten Personen.
   
i)
Der Verein betreibt in freier Trägerschaft einen Kindergarten.
 
§ 3 
Gemeinnützigkeit 
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 
Geschäftsjahr
 
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung.
§ 5 
Mitgliedschaft
 
 
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
 
2.
Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft:
   
a)
ordentliches Mitglied (mit Stimmrecht)
   
b)
Fördermitglied (ohne Stimmrecht)
 
3.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
 
4.
Die Mitgliedschaft endet
   
a)
mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischer Person mit ihrer Auflösung,
   
b)
durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat und ist nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig,
   
c)
durch Ausschluss  aus dem Verein,
   
d)
durch Streichung aus der Mitgliederliste.
 
5.
Ein Mitglied kann aus dem Verein nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden, wenn die Person in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
 
6.
Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mindestens mit zwei Monatsbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach Mahnung durch den Vorstand nicht voll entrichtet.
 
7.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Benutzung der Vereinsgegenstände.
 
§ 6 
Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
 
1.
Vorstand
 
2.
Die Mitgliederversammlung
 
§ 7 
Vorstand
 
 
1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Berater. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Beschäftigte des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2000,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern hierzu schriftlich erteilt ist.
 
2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
 
3.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben.
 
4.
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
 
5.
Die Beschlüsse werden durch das Sitzungsprotokoll festgehalten.
 
§ 8 
Mitgliederversammlung
 
 
1.
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal in zwei Jahren vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Briefs an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder einberufen werden.
 
2.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
 
3.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
   
a)
Wahl des Vorstands,
   
b)
Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
   
c)
Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung (hierfür ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich),
   
d)
Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrags.
 
4.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert. Eine Mitgliederversammlung ist des Weiteren einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen.
 
5.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
 
6.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 9 
Mitgliederbeiträge und Spenden
 
 
1.
Die Tätigkeiten des Vereins werden hauptsächlich über die Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr.
 
2.
Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. eines Monats im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern, Studenten und Ehrenmitgliedern die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
 
§ 10 
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
 
 
1.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder, wobei zwei Drittel der gesamten Vereinsmitglieder anwesend sein müssen.
 
2.
Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Schule „Gymnasium & Realschule Eringerfeld“ in freier Trägerschaft der Regenbogen Bildungswerkstatt e.V., welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.